Bereich Spezialmaschinenbau
MABATEC

1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2
Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
Unser erstes Angebot ist in der Regel kostenlos und beinhaltet eine schriftliche Beschreibung unserer Leistungen, allenfalls ergänzt mit Prinzipskizzen sowie eine grobe, freibleibende Kostenschätzung. Sollten sich anlässlich der ersten Offertbesprechung Änderungen, genauere Absprachen oder die Erstellung von Layouts und Ausführungsplänen aufdrängen, verrechnen wir diese Aufwände.
2.2
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
2.3
Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.
3.2
Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrags sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
des Bestellers.
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
5.2
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.
Die Zahlungsfristen sind in der Offerte und abschliessend in der Auftragsbestätigung festgehalten. Mangels anderslautender Vereinbarung ist ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, und die Schlusszahlung bei erfolgter Lieferung fällig.
6.2
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten zu dessen freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
6.3
Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt,
Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.
8.2
Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis, welches der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder durch Nicht- oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, oder liegt ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, Epidemie, Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt, Unfall oder ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Für verspätete Lieferungen kann der Besteller eine Verzugsentschädigung von ½% für jede volle Woche der Verzögerung bis zu einem Maximum von 5% des Vertragspreises für den verspäteten Teil der Lieferung verlangen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und dieser dem Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung aushelfen kann.
9.2
Wird das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt aus Gründen, welche der Lieferant zu vertreten hat, kann der Besteller die verspätete Lieferung ablehnen. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen.
9.3
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller ausschliesslich die in diesem Artikel 9 genannten Rechte und Ansprüche zu. Weitergehende Rechte oder Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde.
10.2
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferungen oder Frachtdokumente erhalten hat.
10.3
Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.
11.2.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach deren Erhalt und hat dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
12.2.
Gerügte Mängel hat der Lieferant so rasch wie möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
12.3.
Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.
12.4. Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in diesem Artikel 12 und nachstehendem Artikel 13 explizit genannten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, läuft die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
13.2
Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Aenderungen ohne vorgängige Einwilligung des Lieferanten vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig. Ebenso erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller dem Lieferanten die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.
13.3
Der Lieferant ist verpflichtet, Teile seiner Lieferungen, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann der Lieferant zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.
13.4
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichtenheften explizit als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Besteller einen Nachbesserungsanspruch und bietet dem Lieferanten hierzu Gelegenheit. Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Preisminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln, welche nicht innert angemessener Frist behoben werden können und welche die Brauchbarkeit der Lieferungen oder Leistungen erheblich mindern, kann der Besteller die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen deren Rückgabe zurückverlangen.
13.5
Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.6
Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung, Mängelhaftung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften als die in diesem Artikel 13 explizit genannten.
Für alle in diesen Bedingungen nicht explizit genannten Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung, welche auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, kann der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht diese auf Grund eines Verschuldens des Lieferanten unbenutzt, so kann der Besteller für die betroffenen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen. Entsteht dem Besteller nachweislich ein Schaden, so ist der Schadenersatzanspruch limitiert auf 10% des Preises für die vom Vertragsrücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen.
14.2.
Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschliessend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.
15.2.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (sogenanntes „Wiener Uebereinkommen“) wird ausgeschlossen.
Rudolf Schmid AG
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
An unseren Skizzen, Zeichnungen, Schemas und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben.
Mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Übergabe der Ware an den Transportunternehmer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr an den Besteller über, auch falls frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Die Lieferfrist ist als annähernd und unverbindlich anzusehen; sie wird nach den jeweiligen Verhältnissen angegeben und bestmöglich eingehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine Nichteinhaltung begründet keinerlei Schadenersatzansprüche. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
Liefert der Besteller Material zur Bearbeitung an, so haften wir höchstens bis zum Betrag der von uns ausgeführten Arbeiten. Die Nachbesserung erfolgt bei unbrauchbar gewordenen Teilen in der Weise, dass wir die gleiche Bearbeitung an neu angelieferten Teilen noch einmal ohne Berechnung durchführen.
Weitergehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen.
Insbesondere ist er damit einverstanden, dass wir jederzeit berechtigt sind, den Eigentumsvorbehalt ins Register am jeweiligen Wohnsitz des Bestellers und auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
RUDOLF SCHMID AG
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Ist für verspätete Lieferung eine Konventionalstrafe verabredet worden, so beträgt diese pro Woche Verspätung seit dem Eintritt des Verzugs 1 Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 10 Prozent des Preises der verspäteten Lieferung. Ist der Lieferant mit einer Teillieferung im Verzug, so berechnen sich die Ansätze der Konventionalstrafe auf dem Preis der gesamten vom Lieferanten zu erbringenden Leistung, deren Verwendung durch den Verzug der Teillieferung beeinträchtigt wird.
Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu erbringenden Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig.
Rohmaterial akzeptieren wir eine Überlieferung von 5%. Zuviel verrechnete Teile ziehen wir der Rechnung ab.